AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmen PixelStudio

PixelStudio
Inhaberin: Britta Rohbeck
Lunser Str. 52
28279 Bremen

1. Allgemeines
Die nachfolgenden Grundlagen gelten für alle Verträge über Produktdesign-Leistungen zwischen dem PixelStudio und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichende Klauseln enthalten. Auch gelten die hier aufgeführten Grundlagen, wenn das PixelStudio in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehalten ausführt. Abweichungen von den hier aufgeführten Grundlagen sind nur dann gültig, wenn ihnen das PixelStudio ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Jeder dem PixelStudio erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs für ein Produktdesign und gegebenenfalls auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem PixelStudio insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. Die Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des PixelStudios weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das PixelStudio, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Entwurfsvergütungen neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. Das PixelStudio überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und dem PixelStudio. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. Das PixelStudio hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in der Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung berechtigt das PixelStudio, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarif für Designleistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfsarbeiten. Sie begründen regelmäßig kein Miturheberrecht. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen im Falle der Nutzungsrechteinräumung nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt das PixelStudio, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

3. Vergütung
Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Produktdesign-Entwurf, Entwurfsausarbeitung und Grundlagen für die Realisierung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen etc., werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet. Das PixelStudio ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt dem PixelStudio entsprechende Vollmacht. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des PixelStudios abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem PixelStudio im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
Soweit sich aus dem Bestätigungsschreiben nichts anderes ergibt, ist 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung der Arbeiten (z.B. erste Korrektur), 1/3 vor Ablieferung bzw. Dateiübergabe fällig. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Bei Zahlungsverzug kann das PixelStudio Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

6. Eigentum an Entwürfen, Rückgabepflicht
An Entwürfen und Zeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt an das PixelStudio zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7. Digitale Daten
Das PixelStudio ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat das PixelStudio dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des PixelStudios geändert oder Dritten weitergegeben werden. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien/Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
Das PixelStudio haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des PixelStudios ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen.

8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Produktexemplare
Vor Beginn der Serienfertigung ist der Prototyp mit dem PixelStudio abzustimmen. Die Produktionsüberwachung durch das PixelStudio erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Seit Übernahme der Produktionsüberwachung ist das PixelStudio berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem PixelStudio fünf einwandfreie Produktexemplare unentgeltlich. Das PixelStudio ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und im übrigen auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber auch unter Verwendung der Arbeiten des PixelStudios hinzuweisen.

9. Gewährleistung
Das PixelStudio verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Muster, Unterlagen, Vorlagen etc. sorgfältig zu behandeln. Beanstandungen gleich welcher Art sind unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim PixelStudio geltend zu machen.

10. Haftung
Das PixelStudio haftet - sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung – gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Dieser Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, verschulden bei Vertragschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt das PixelStudio gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit dem PixelStudio kein Auswahlverschulden trifft. Das PixelStudio tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Sofern das PixelStudio selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des PixelStudios zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. Der Auftraggeber stellt das PixelStudio von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen das PixelStudio stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung sowie die Ausführbarkeit der Produktion. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des PixelStudios.
Für die wettbewerbs- und inhaltliche Zulässigkeit, die gebrauchs- und geschmacksmusterrechtliche Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit der Produkte haftet das PixelStudio nicht.

11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Das PixelStudio behält den vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann das PixelStudio eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem PixelStudio übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber das PixelStudio von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

12. Schlußbestimmungen
Sofern sich aus dem Bestätigungsschreiben des PixelStudios nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des PixelStudios. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz des PixelStudios, soweit gesetzlich zulässig. Das PixelStudio ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

Anhang zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von PixelStudio
Allgemeine Vertragsgrundlagen für Verträge über Produkt- und Designleistungen.

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Angebote und Auftragsabwicklung
1.1 Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend.
1.2 Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt. Erst mit unserer Auftragsbestätigung gelten die Aufträge als angenommen.
1.3 Bei Anfragen, Kataloganforderungen und bei Entgegennahme von Aufträgen werden Daten gespeichert.

2. Preise
2.1 Die Preise gelten ab Erfüllungsort für die Lieferung in Euro zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
2.2 Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des Käufers ist Bremen.
2.3 Erfülungsort für unsere Lieferung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet.

3. Versand und Verpackung
3.1 Alle Versendungen erfolgen nach bestem Ermessen und ausnahmslos für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, letzteres auch bei frachtfreier Lieferung.
3.2 Die Wahl der Versandart bleibt uns vorbehalten. Aus der getroffenen Wahl können uns gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden.
3.3 Die Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

4. Transportgefahr und -versicherung
Der Gefahrenübergang erfolgt unbeschadet Ziffer 3.1. mit der Übergabe an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Person, Firma oder Anstalt, die nach ihren jeweiligen allgemeinen oder mit uns vereinbarten Bedingungen arbeiten.

5. Umfang der Leistung
5.1 Maß-, Gewichts-, und Leistungsangaben in Abbildungen und Prospekten sind unverbindlich, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als bindend schriftlich anerkannt werden.
5.2 Bei Sonderanfertigungen sind aus technischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% zulässig.

6. Lieferzeit - Lieferpflicht
6.1 Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung.
6.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
6.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, allen Fällen von höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vertragslieferanten eintreten. Sofern durch diese Umstände darüber hinaus der Inhalt der Leistung erheblich verändert wird, befreit uns dies für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung.
6.4 Unbefriedigende Auskünfte über Käufer berechtigen uns, Abschlüsse und Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu stornieren.

7. Aufrechnung oder Zurückbehaltung
7.1 Eine Aufrechnung des Käufers mit etwaigen von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Das gilt auch für den kaufmännischen Verkehr unter Einbezug der Zurückbehaltung von Zahlungen.
7.2 Bei Beanstandungen der Beschaffenheit und der Menge der gelieferten Ware haften wir nur, wenn der Käufer uns dies unverzüglich und schriftlich innerhalb einer Woche anzeigt.
7.3 Das Recht des Käufers, diese Ansprüche geltend zu machen, verjährt 6 Monate nach Ablieferung.
7.4 Bei begründeten Beanstandungen kann der Käufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht, die Annahme der Ware zu verweigern oder zu verzögern.
7.5 Falls Nachbesserung/Ersatzlieferung trotz angemessener Nachfrist unterbleibt, erfolglos oder unmöglich ist, hat der Käufer nach seiner Wahl ein Recht auf Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages). Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit nicht auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird.
7.6 Ausgeschlossen sind alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an der Ware entstanden sind, soweit die Schäden nicht auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen.

8. Zahlung, Verzug, Fälligkeit
8.1 Rechnungen sind zahlbar 10 Tage nach Rechnungsdatum, rein netto, ohne Abzug.
8.2 Werden Zahlungsziele nicht eingehalten, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des banküblichen Sollzinssatzes zu berechnen.
8.3 Gerät der Käufer mit irgendeiner Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, sofortige Barzahlung zu verlangen oder die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zum ursprünglichen Fakturenwert abzüglich der dabei anfallenden Kosten zurückzunehmen. Zum Zwecke der Besichtigung und Abholung der Ware dürfen wir die Räume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten (bzw. nach Vereinbarung) betreten.
8.4 Etwaige Ansprüche aus Schadensersatz bleiben in jedem Falle von diesen Maßnahmen unberührt.
8.5 Wenn wir Mitteilung über eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers erhalten, oder wenn wir erfahren, dass der Käufer Vorräte, Außenstände usw. verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, haben wir das Recht, unter Aufhebung aller etwaigen anderen Zahlungsvereinbarungen sofortige Barzahlung bzw. Vorauszahlung, Sicherheit oder Rücksendung der Ware zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei nicht pünktlicher Bezahlung einer vereinbarten Rate werden alle noch offenen Restforderungen gegen den Käufer unter Aufhebung aller vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösungen von Schecks unser Eigentum.
9.2 Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen ist der Käufer berechtigt, die Ware zu veräußern und zu verarbeiten.
9.3 Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
9.4 Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist und wir hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Uns steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zugeben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.
9.5 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Wir geben schon jetzt voll bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherungen steht uns zu. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. Verfügung über die abgetretenen Forderungen sowie unechtes Factoring sind unzulässig.
9.6 Wird unsere Ware gepfändet oder sonst von Dritten in Anspruch genommen, so hat uns der Käufer unverzüglich davon Mitteilung zu machen, unser Eigentum sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen und uns bei Geltendmachung unseres Eigentums behilflich zu sein.
9.7 Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
9.8 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihn aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, in Höhe unserer Forderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das Amtsgericht Bremen, wenn der Käufer Vollkaufmann bzw. eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

11. Anerkenntnis
11.1 Obige Bedingungen sind gültig für alle Verkäufe. Der Käufer anerkennt sie durch Kaufabschluss sowie durch widerspruchslose Entgegennahme des Abdrucks. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir diese schriftlich bestätigen.
11.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten sind.

Bremen, August 2008

 

  
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